Allgemeine Auftragsbedingungen ZOLL

Vorbemerkungen

Das Unternehmen ist auf die Entwicklung und Vermarktung von Medizinprodukten spezialisiert und vertreibt in Deutschland unter anderem die am Körper tragbare automatisierte Defibrillatorweste LifeVest (nachfolgend: "LifeVest").

Die LifeVest ist ein technisch komplexes Medizinprodukt, das etwa im Falle einer ventrikulären Tachykardie bzw. eines Kammerflimmerns automatisch einen Behandlungsmodus initiiert. Sollte der Patient z.B. aufgrund einer Bewusstlosigkeit nicht in der Lage sein zu reagieren, erfolgt eine automatische Defibrillation durch die LifeVest. Die LifeVest wird von den Patienten im täglichen Leben eigenständig am Körper angebracht und eingesetzt. Die LifeVest kann ihre lebensrettende Funktion jedoch nur dann erfüllen, wenn eine ordnungsgemäße Anwendung durch den Patienten jederzeit sichergestellt ist. Deshalb ist neben dem sorgfältigen Lesen und Befolgen der Gebrauchsanweisung sowie den Erstunterrichtungen durch medizinische Fachkreise eine umfassende praktische Einweisung und Beratung des Patienten wichtig (nachfolgend: "Schulung"). Soweit erforderlich, werden die Patienten auch gegebenenfalls während des Gebrauchs der LifeVest nochmals geschult (nachfolgend: "Nachschulung").

Der Berater verfügt über die erforderliche fachliche Expertise im Hinblick auf die Anwendung der LifeVest am Patienten. Das Unternehmen möchte diese Expertise des Beraters nutzen, um eine höchstmögliche Qualität im Rahmen der Schulungen und Nachschulungen der Patienten bei der Anwendung der LifeVest zu gewährleisten.

TEIL 1: ALLGEMEINE REGELUNGEN

1. Gegenstand der Tätigkeit

Der Berater erbringt folgende Leistungen und verfügt über die dafür erforderliche Expertise:

  • Schulungen
  • Nachschulungen
  • Ersatzteillieferungen
  • Einholen von weiteren Dokumenten zur Auftragsbearbeitung

2. Information über Schulungen/Abschluss der Vereinbarung

Das Unternehmen hat den Berater über Leistungen (Schulungen, Nachschulungen, Ersatzteillieferungen und Einholen von weiteren Dokumenten zur Auftragsbearbeitung), die vom Unternehmen durchgeführt werden müssen, unter Angabe des Inhalts der Leistung, des Wohnorts/Klinikorts des Patienten, des Ansprechpartners sowie eines etwaigen spätesten Erledigungstermins unterrichtet.

Die Information über die zu erbringende Leistung verpflichtet den Berater nicht, dem Unternehmen ein Angebot auf deren Durchführung zu unterbreiten. Der Berater entscheidet frei nach seinen eigenen zeitlichen und unternehmerischen Dispositionen, ob er dem Unternehmen ein Angebot auf Durchführung der Leistung unterbreitet.

Das Unternehmen ist frei zu entscheiden, ob es das Angebot des Beraters annimmt; dies gilt insbesondere, wenn mehrere Berater Angebote für eine Leistung abgeben; in diesem Falle ist das Unternehmen frei in der Entscheidung, ob und welcher Berater beauftragt wird.

Jede Annahme eines Angebotes eines Beraters durch das Unternehmen steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass dieser über die erforderliche Qualifikation nach Ziffer 4 verfügt und die dort genannten Verpflichtungen einhält sowie über die Betriebsausstattung nach Ziffer 5 dieser Vereinbarung verfügt.

3. Leistungserbringung durch den Berater

Der Berater ist frei darin, einen zustande gekommenen Auftrag jederzeit zu stornieren. In diesem Fall entsteht kein Honoraranspruch; dies gilt auch dann, wenn der Berater durch Krankheit an der Leistungserbringung gehindert sein sollte. Eine Stornierung ist dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen; eine vom Berater zu vertretende Stornierung zur Unzeit, insbesondere kurz vor Ablauf des spätesten Erledigungstermins, kann das Unternehmen zum Schadensersatz berechtigen.

Das Unternehmen kann einen zustande gekommenen Auftrag jederzeit stornieren, wenn die beauftragte Leistung aufgrund von durch das Unternehmen nicht zu vertretenden Umständen, etwa Tod des Patienten oder Kündigung des Auftrages an das Unternehmen, nicht mehr benötigt wird. In diesem Fall erhält der Berater kein Honorar, es sei denn, dass er nachweislich mit der Auftragsbearbeitung (frühestens mit Beginn der Anfahrt zum Patienten) bereits begonnen hat.

Der Berater wird die für die Durchführung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmaterialien in seiner Wohnung sachgerecht (diebstahlsicher, hygienisch, trocken, dunkel und bei Zimmertemperatur) lagern; Für ein ausreichendes Vorhandensein der Stoffwesten in unterschiedlichen Größen ist Sorge zu tragen. Der Berater ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auch die LifeVest-Pakete in einer Anzahl, die dem realistischen künftigen Bedarf für zu erwartende Schulungen entspricht, zu lagern, um eine größere zeitliche Freiheit in der Zeit der Leistungserbringung zu erreichen.

Der Berater wird die vertraglichen Leistungen durch geeignete Personen erbringen. Geeignet sind solche Personen, die über die zur Leistungserbringung erforderliche Qualifikation verfügen, welche durch eine vom Berater erteilte Zertifizierung nachzuweisen ist. Für den Fall der Verhinderung des Beraters wird der Berater das Unternehmen hiervon unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung in Kenntnis setzen. Die Zeiteinteilung für die Leistungserbringung sowie der Ort der Leistungserbringung ist vom Berater selbst in der Weise frei festzulegen, dass eine optimale Effizienz der Leistungen erzielt wird. Der Berater darf die Durchführung der Leistungen insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen neben seinen Mitarbeitern auch auf andere übertragen oder andere für die Erfüllung einsetzen, soweit diese über die erforderliche Qualifikation/ Zertifizierung verfügen. Dies ist dem Unternehmen rechtzeitig vorher anzuzeigen.

Der Berater erbringt seine Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er erbringt seine Leistungen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit. Eine Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Unternehmens besteht nicht.

Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist der Berater Weisungen des Unternehmens hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitszeiteinteilung usw. nicht unterworfen. Ort und Zeit der Leistungserbringung wird er ggf. innerhalb der Vorgaben der Einzelvereinbarung mit dem Patienten und/oder der Klinik vereinbaren.

Ein Anspruch des Beraters auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. Gewährung von Urlaub besteht nicht.

Der Berater erkennt an, dass er keinerlei eigene Rechte an Patientendaten hat und diese Dritten weder überlassen, noch Dritten Kenntnis über diese Daten verschaffen darf.

ZOLL dient als Unternehmen im Gesundheitswesen dem Wohl und der Gesundheit von Patienten; zur Erreichung dieses Ziels ist ethisches und rechtskonformes Verhalten für ZOLL oberste Maßgabe. Vor diesem Hintergrund sichert der Berater zu, dass er bei der Ausübung seiner Tätigkeit alle rechtlichen Vorgaben für die Zusammenarbeit mit Gesundheitsunternehmen strikt einhält, insbesondere das StGB, das Heilmittelwerberecht, die Regelungen der freiwilligen Selbstkontrolle (BVMed Kodex Medizinprodukte) sowie ggf. anwendbare berufsrechtliche Vorschriften. Ferner sichert der Berater zu, dass er durch die Annahme und Ausführung der Tätigkeit, einschließlich der Entgegennahme des Honorars, in keinerlei Zusammenhang mit etwaigen Geschäftsbeziehungen zwischen ZOLL und ihm bzw. ggf. seiner Anstellungseinrichtung stehen. Zur Klarstellung weist ZOLL darauf hin, dass das Angebot dieses Vertrages nicht in der Erwartung erfolgt, dass die damit verbundene Verdienstmöglichkeit bei etwaigen zukünftigen Beschaffungs- und Verordnungsentscheidungen in Bezug auf Produkte von ZOLL Berücksichtigung findet.

4. Qualifikation und Pflichten des Beraters

Der Berater verfügt über die zur Leistungserbringung erforderliche Qualifikation.

Um die Leistungen nach Ziffer 1 dieser Regelungen sachgerecht erbringen zu können, hat sich der Berater mit den Inhalten der Beratung und Einweisung, wie sie in Teil 2 genannt werden, vertraut gemacht. Software, die dem Berater zur Verfügung gestellt werden, damit das Unternehmen technische und rechtliche Verpflichtungen zur IT-Sicherheit und dem Datenschutz erfüllen kann, sind durch den Berater einzusetzen und zu nutzen.

5. Betriebsausstattung des Beraters

Der Berater versichert, dass er über die in Teil 2 benannte und durch das Unternehmen zur Verfügung gestellte Software hinaus über folgende eigene Mindestbetriebsausstattung verfügt, die für die sachgerechte Erbringung der Leistung erforderlich ist:

  • Kraftfahrzeug zur Anreise zum Patienten
  • Software, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht und eingesetzte Software stets in der aktuellen Version genutzt wird;
  • Arbeitsraum mit abschließbaren Behältnis (Schrank/Tisch) zur sicheren Aufbewahrung von Datenträgern und/oder Unterlagen;
  • Aktenvernichter
  • Geeigneter Lagerraum zur Erfüllung der in Ziffer 3 genannten Aufbewahrungspflichten;
  • Smartphone mit Möglichkeit der Nutzung der jeweils aktuellen mobilen Anwendungen, insbesondere für die Nutzung der maßgeblichen Kommunikationsplattform sowie der dazu gehörenden Programme und Applikationen.

Die genannten eigenen Betriebsmittel müssen nicht exklusiv für die Leistungserbringung beim Unternehmen genutzt werden, soweit sichergestellt ist, dass eine Nutzung für andere Auftraggeber bzw. eine Privatnutzung, die Nutzung im Rahmen dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen.

6. Laufzeit

Diese Regelungen gelten ausschließlich für den konkret zustande gekommenen Einzelauftrag und enden automatisch mit vollständiger Erbringung des Auftrages.

7. Honorar/Auslagen

Der Berater erhält für die vereinbarungsgemäß durchgeführte Leistung das zwischen den Parteien ausgehandelte Honorar. Mit dem Honorar sind sämtliche Leistungen des Beraters abgegolten. Eine gesonderte Erstattung von Aufwendungen, insb. Reisekosten, erfolgt nicht.

Der Berater soll dem Unternehmen grundsätzlich zeitnah spätestens aber bis zum Ende des Jahres, in dem eine Leistung erbracht wurde (bei Leistungen im Dezember bis Ende Januar) schriftlich eine Rechnung stellen, der eine Aufstellung über seine Leistungen beigefügt ist (Bezeichnung des Auftrages und Tag der Leistungserbringung). Werden Leistungen nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Leistungserbringung durch Vorlage der entsprechenden Abrechnung gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht, verfallen die Ansprüche auf Vergütung.

Die Zahlung des Honorars erfolgt nur gegen Vorlage dieser Rechnung; es wird fällig vier Wochen nach Rechnungseingang.

Das Honorar wird zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer gezahlt, wenn der Berater eine ordnungsgemäße Rechnung nach den Vorschriften des UStG stellt (§§ 14 und ggf. 19 UStG). Stellt sich heraus, dass der Berater nicht zum Umsatzsteuerausweis berechtigt war/ist, hat der Berater dem Unternehmen die zu Unrecht ausgewiesene und gezahlte Umsatzsteuer unverzüglich zu erstatten.

Für die Abführung von Steuern, Abgaben und den Abschluss von etwaigen Versicherungen ist der Berater selbst verantwortlich. Für eventuelle Nachzahlungen jeglicher Art kann das Unternehmen vom Berater nicht haftbar gemacht werden

Der Berater bestätigt dem Unternehmen im Besitz einer gültigen Gewerbeanmeldung zu sein und teilt dem Unternehmen seine Steuernummer mit.

8. Geheimhaltung

Der Berater wird während der Dauer dieses Rahmenvertrages und insbesondere auch nach Vertragsbeendigung alle vertraulichen Informationen des Unternehmens, welche dem Berater aus Anlass oder bei Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, streng geheim halten und nicht für eigenen Nutzen oder den Nutzen Dritter verwenden. Unter vertraulichen Informationen im Sinne dieser Vorschrift verstehen die Vertragsparteien alle Geschäftsgeheimnisse, alle vertraulichen Angelegenheiten und alles geschäftsbezogene Know-how. Hiervon ausgenommen sind lediglich solche Informationen, deren Weitergabe zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich oder ihr seitens des Unternehmens ausdrücklich schriftlich gestattet worden ist. Dem Berater ist es untersagt, vertrauliche Informationen ohne schriftliche Einwilligung des Unternehmens zu einem anderen als dem zur vertragsgemäßen Aufgabenerfüllung vorgesehenen Zweck zu verwerten, Dritten zugänglich zu machen, oder sonst zu nutzen.

Der Berater wird alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Unternehmens sowie alle Unterlagen, worunter die Vertragsparteien insbesondere Akten sowie elektronisch gespeicherte Daten und Datensätze und sonstige den Geschäftsbetrieb des Unternehmens betreffende Aufzeichnungen, insbesondere alles Druckmaterial, Urkunden, Zeichnungen, Notizen und Entwürfe sowie Kopien oder Abschriften verstehen, pfleglich behandeln und so sorgfältig aufbewahren, dass sie nicht in die Hände unbefugter Dritter gelangen können.

Der Berater erkennt an, dass er keinerlei eigene Rechte an Patientendaten hat und diese Dritten weder überlassen, noch Dritten Kenntnis über diese Daten verschaffen darf.

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,

  • die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch das Unternehmen bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch den Berater herrührt,
  • die das Unternehmen ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
  • die der Berater rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
  • die der Berater selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des Unternehmens entwickelt hat,
  • die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird der Berater das Unternehmen hierüber so früh wie möglich informieren und ihn bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

Für jeden einzelnen schuldhaften Verstoß des Beraters oder einer berechtigten Person gegen die Verpflichtungen aus diesem Pkt. 8 ist das Unternehmen berechtigt, vom Berater die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR zu fordern. Die Höhe wird durch das Unternehmen nach billigem Ermessen festgelegt. Die Festlegung ist gerichtlich überprüfbar. Die Grundsätze des Fortsetzungszusammenhangs sind ausgeschlossen. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bei entsprechendem Nachweis nicht ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schadensersatz angerechnet.

9. Rückgabe von Eigentum und Unterlagen

Der Berater wird auf Aufforderung des Unternehmens dem Unternehmen alle im Zusammenhang mit dem Auftrag erhaltenen elektronischen Dateien und sonstige Daten sowie Dokumente, Korrespondenz, Unterlagen, Entwürfe sowie zur Verfügung gestellte Software, zurückgeben und Dateien und sonstige Daten sowie Software und Applikationen auf seinen etwaigen Computern und anderen mobilen Geräten löschen. Der Berater wird auf Aufforderung des Unternehmens sämtliche weiteren, dem Unternehmen gehörende oder ihm vom Unternehmen überlassene Gegenstände herausgeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.

10. Genehmigungen

Der Berater versichert, dass er über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die zu erbringenden Tätigkeiten verfügt, soweit diese erforderlich ist. Soweit der Berater Amtsträger ist, d.h. Angestellte-/r im Öffentlichen Dienst, versichert er, über eine Genehmigung für die Annahme des Honorars bei der zuständigen Stelle seines Arbeitgebers/Dienstherrn (i.d.R. die Krankenhausverwaltung) oder eine vergleichbare Erklärung eingeholt und vorgelegt zu haben.

11. Datenschutz

Der Berater wird darauf hingewiesen, dass er bei seiner Tätigkeit personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) bzw. Gesundheitsdaten nach § 46 Ziff. 13 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeiten muss, insbesondere durch Datenerhebung, Nutzung, Speicherung und Übermittlung. Auf die Einhaltung des BDSG und der DSGVO sowie auf die Vorgaben der Datenschutzvereinbarung wird der Berater besonders schriftlich mit der Anlage zur Auftragsverarbeitung ("AAV") verpflichtet.

TEIL 2: LEISTUNGSBESCHREIBUNG

1. Aufgabe der Beratung

Aufgabe des Beraters ist es, den jeweiligen Patienten so in die Funktionsweise und die Benutzung der LifeVest einzuweisen, dass diesem die korrekte Bedienung der Weste ermöglicht wird, so dass deren ordnungsgemäße Funktion und der Schutz des Lebens des Patienten durch die Weste in optimaler Weise sichergestellt ist.

In der Art, wie diese Aufgabe erreicht wird, ist der Berater frei, der sich hierbei seiner Kenntnisse bedienen wird und der sich in seiner Tätigkeit auf den jeweiligen Patienten und dessen Vorkenntnisse bzw. intellektuelle Fähigkeiten so einstellen wird, dass die o.g. Ziele optimal erreicht werden können. Bei der Beratung wird der Berater jedoch die generell abstrakten Ziele der Beratung (vgl. Ziffer 2 unten) sowie die technischen und medizinischen Vorgaben für die Weste selbst (Ziffer. 3 unten) beachten.

2. Allgemeine Ziele der Beratung

Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist der Berater Weisungen des Unternehmens hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitszeiteinteilung usw. nicht unterworfen. Er ist jedoch verpflichtet, bestimmte inhaltliche Vorgaben hinsichtlich Art und Weise der Patienteneinweisung zu befolgen, um sicherzustellen, dass die Patienten richtig und termingerecht eingewiesen werden. Hierzu wird der Berater die generell abstrakten Ziele der Beratung, sowie die technischen und medizinischen Vorgaben für die Weste selbst beachten:

  • Grundsätzlich steht der Nutzen des Produktes für den Patienten im Vordergrund.
  • Es sollte stets auf den eigentlichen Sicherheitsaspekt, die Funktionsweise und die Qualität der LifeVest eingegangen werden.
  • Die Gewährleistung des permanenten Schutzes kann nur durch das regelmäßige/dauerhafte und richtige Trageverhalten gewährleistet werden.

Ziel ist es, den jeweiligen Patienten so in die Funktionsweise und die Benutzung der LifeVest einzuweisen, dass diesem die korrekte Bedienung der Weste ermöglicht wird, so dass deren ordnungsgemäße Funktion und der Schutz des Lebens des Patienten durch die Weste in optimaler Weise sichergestellt ist. In der Art, wie diese Aufgabe erreicht wird, ist der Berater frei, der sich hierbei seiner Kenntnisse bedienen wird und der sich in seiner Tätigkeit auf den jeweiligen Patienten und dessen Vorkenntnisse bzw. intellektuelle Fähigkeiten so einstellen wird, dass die o.g. Ziele optimal erreicht werden können.

Über diese Festlegungen des Inhalts der Tätigkeit ist der Berater in der Bestimmung des Ablaufs und der Dauer der Beratung frei. Erfahrungen aus den der Tätigkeit vorangegangenen Hospitationen kann der Berater nutzen; er ist jedoch nicht verpflichtet, seine eigenen Einweisungen ganz oder teilweise an den Beratungen, an denen er im Rahmen der Hospitation teilgenommen hat, auszurichten.

3. Inhalt der Beratung

Die zu vermittelnden Inhalte der Beratung ergeben sich aus dem Einzelauftrag.

4. Einsatz von Software des Unternehmens

Um die hohen technischen und rechtlichen Anforderungen an die Verarbeitung und Übertragung von Patienten- und Gesundheitsdaten zu erfüllen, wird dem Berater die Nutzung einer sicheren Kommunikationsplattform ermöglicht. Zur Einrichtung und Benutzung wird dem Berater eine Anleitung zur Verfügung gestellt. Der Berater wird die dazu gehörige Software und / oder App auf seinem Notebook oder Smartphone installieren und sämtliche Kommunikation mit dem Unternehmen ausschließlich über diese Kommunikationsplattform unter Nutzung der dazu gehörenden Software oder App führen.

5. Trainings und Schulung

Das Unternehmen ermöglicht dem Berater die Teilnahme an Trainings und Schulungen, insbesondere zum Datenschutz und dem Einsatz von zur Verfügung gestellter Software.

TEIL 3: HAFTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Der Berater haftet dem Unternehmen für Schäden, die der Berater, seine Mitarbeiter bzw. die von ihm mit der Vertragsdurchführung Beauftragten (Subunternehmer) bei der Erbringung der vertraglichen Leistung schuldhaft verursachen.

Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

Für alle Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit dieser Rahmenvereinbarung sowie über Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dieser Rahmenvereinbarung gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Köln. Dies gilt nicht für das gerichtliche Mahnverfahren.

Die Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung durch den Auftraggeber nicht gesondert widersprochen wird. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich anerkannt worden sind.